Allgemeine Mietbedingungen

1. Vertragsschluss

Der Mietvertrag über das Ferienhaus „Mayas Strandhaus“ ist verbindlich geschlossen, wenn der Mieter die Anzahlung an den Vermieter überwiesen hat.

Das Objekt wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der vereinbarten Personenzahl belegt werden. Zwei Hunde sind willkommen (ggfs. mehr nach Absprache). Die konkreten Daten zur Anmeldung werden per Gästebogen erhoben und an den Parkbetreiber übermittelt.

2. Mietpreis und Nebenkosten

In dem vereinbarten Mietpreis sind pauschal berechnete Nebenkosten enthalten.

Es wird eine Anzahlung von 25 % des Mietpreises vereinbart, diese ist bei Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung ist bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn zu leisten. Bei Vertragsabschluss zu einem Zeitpunkt, der die 28 Tage zum Mietbeginn unterschreitet, wird der gesamte Betrag sofort fällig.

Die Erhebung des Mietzinses ist unabhängig von der Servicepauschale, die durch den Parkbetreiber erhoben wird.

3. Mietdauer/Reinigung

Am Anreisetag stellen die Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15 Uhr im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung.

Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt spätestens bis 10 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben. Dabei hat der Mieter die folgenden Arbeiten selbst zu erledigen:
 
·         spülen, trocknen und einräumen des Geschirrs,
·         entleeren von Papierkörben und Mülleimern,
·         Entsorgung von Leergut.

4. Rücktritt durch den Mieter

Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vermietern vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei den Vermietern.

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die bei den Vermietern bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:

Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit           25 % (mind. jedoch 25,00 €)
Rücktritt bis zum 25. Tag vor Beginn der Mietzeit           50 %
danach und bei Nichterscheinen                                     80 %

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei den Vermietern kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten.

Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Vermieter haben nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und müssen sich das dadurch Ersparte auf die von ihnen geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen.

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter ausdrücklich empfohlen.

5. Kündigung durch die Vermieter

Die Vermieter können das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.

6. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten (s. Punkt 4).

7. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen bzw. mitgeführten Haustieren schuldhaft verursacht worden ist. Beschädigungen sind dem Vermieter anzuzeigen.

In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich den Vermietern anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.

In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder –gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.

Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen bzw. den entstehenden Schaden gering zu halten.

Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieter über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.

8. Haftung des Vermieters

Die Vermieter haften für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjekts und sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Die Vermieter haften nicht gem. § 536 a BGB. Die Haftung der Vermieter für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Vermieter haften nicht in Fällen höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung etc.).

9. Tierhaltung

Haustiere, insbesondere Hunde, sind herzlich willkommen. Diese sind im Park an der Leine zu führen, eventuelle Hinterlassenschaften sind entsprechend der Statuten des Parks sofort aufzunehmen und zu entsorgen. Entsorgungsstationen sind an verschiedenen Stellen im Park angebracht, des Weiteren befindet sich ein Kotbeutelspender im rückwärtigen Teil des Gartens.

10. Änderung des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

11. Hausordnung

Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme im Hinblick auf die Nachbarschaft aufgefordert.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht Anwendung.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Für Klagen der Vermieter gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz der Vermieter als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Die Allgemeinen Mietbedingungen werden durch den Abschluss des Mietvertrages anerkannt. Dieser kommt zustande mit Überweisung der Anzahlung auf das genannte Konto und bedarf keiner Unterschrift.

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